Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Pressemitteilung Nr. 084 vom 20.06.2024
Kultusministerium gibt grünes Licht für staatliches Gymnasium in Rohr/ Landkreis Kelheim
Kultusministerin Anna Stolz hat dem Antrag des Landkreises Kelheim für ein neues staatliches Gymnasium in Rohr zugestimmt.
„Es ist mir eine große Freude, den Startschuss für die Neugründung des staatlichen Gymnasiums in Rohr zu geben. Ich bin sehr dankbar für das reiche Erbe und die wertvollen kulturellen Beiträge der Benediktinerabtei und freue mich, dass diese Bildungstradition nun mit neuen Impulsen und Ressourcen von staatlicher Seite fortgesetzt wird. Dadurch bieten wir unseren Schülerinnen und Schülern in Rohr und Umgebung weiterhin ideale Rahmenbedingungen für beste Bildung!“, betonte die Kultusministerin.
Auch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat sein Einverständnis zur Neuerrichtung gegeben. „Durch das neue Gymnasium am bewährten Standort in Rohr leisten wir einen wichtigen Beitrag zu kurzen Schulwegen und schaffen bestmögliche Lernbedingungen sowie hervorragende Startchancen für alle Schülerinnen und Schüler vor Ort – das ist gelebte Heimatpolitik. Bildung ist unser wichtigstes Gut: hier zu investieren, heißt, Bayern nachhaltig zu stärken! Mit über 52 Milliarden Euro für Bildung und Forschung setzt unser Doppelhaushalt 2024/2025 ein solides und klares Signal für die Zukunft unseres Landes“, freut sich Finanz- und Heimatminister Albert Füracker.
Das neue staatliche Gymnasium in Rohr wird ab dem Schuljahr 2025/26 mit den Jahrgangsstufen 5 mit 7 beginnen und in den folgenden Schuljahren aufsteigend ausgebaut. Parallel hierzu läuft der Schulbetrieb in den höheren Jahrgangsstufen am bestehenden Johannes-Nepomuk-Gymnasium der Benediktinerabtei in Rohr i. Niederbayern schrittweise aus.
Die Entscheidung des Landkreises Kelheim für den Schulstandort Rohr erfolgte aufgrund seiner zentralen Lage im Landkreis Kelheim und der schon bestehenden Tradition eines Gymnasiums am Ort. Vorhandene, bereits ausreichend zur Verfügung stehende Gebäude und Sportstätten, die für den Schulbetrieb unmittelbar geeignet sind, können sofort genutzt werden.