für Schüler

Allgemein

Schülerausweise können im Sekretariat beantragt werden.

Mitzubringen sind ein Passfoto und 1 Euro.

Der Ausweis ist für ein Schuljahr gültig und wird jeweils gegen Vorlage im neuen Schuljahr kostenlos verlängert.

Falls du einmal krank bist, lasse deine Eltern bitte über das Eltern-Portal eine Krankmeldung an das Sekretariat senden.

Termine

Zwischenzeugnis: 17.02.2023

Jahreszeugnis: 28.07.2023

Schriftlicher Teil

26.04.2023 – Deutsch

03.05.2023 – Mathematik

28.04.2023 –  3. Abiturprüfungsfach

05.05.2023 – Französisch

Kolloquiumsprüfungen

Erste Prüfungswoche: Montag 15.05. mit Mittwoch 17.05.2023

Zweite Prüfungswoche: Montag 22.05. mit Donnerstag 25.05.2023

Die mündlichen Prüfungen sind bis spätestens Freitag, den 16. Juni 2023 abzuschließen. Sie sind erst nach Bekanntgabe der Ergebnisse der fünf Abiturprüfungsfächer abzuwickeln.

Die Entlassung der Abiturientinnen und Abiturienten findet am Freitag, den 30. Juni 2023 statt.
Die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife werden unter diesem Datum ausgestellt.

Prüfungstermine

Deutsch: 07.09.2022, 9.00 – 12.00
Mathematik: 08.09.2022, 9.00 – 11.00
1. oder 2. Fremdsprache: 09.09.2022, 9.00 – 11.00

Zentraler Nachtermin

Deutsch: 19.09.2022, 9.00 – 12.00
Mathematik: 20.09.2022, 9.00 – 11.00
Fremdsprache: 21.09.2022, 9.00 – 11.00

Prüfungsgegenstände

Deutsch: Erörterung oder Erschließung eines poetischen Textes oder Analyse eines nichtpoetischen Textes jeweils mit Gliederung. Den Schülern wird je ein Thema zur Wahl gestellt.

Englisch/Französisch: schriftliche Textaufgabe einschl. Sprachmittlungsaufgabe. Latein: Übersetzung eines lateinischen Originaltextes in das Deutsche (Schwierigkeitsgrad einer sprachlich und inhaltlich leichteren Cicero-Stelle von ca. 15o Wörtern)
Gemäß §98 Abs.5 GSO (neu) kann auf Antrag die erste Fremdsprache durch die zweite ersetzt werden, die dann auf dem Niveau der ersten Fremdsprache nachzuweisen ist.

Mathematik: mehrere unterschiedliche Teilaufgaben

Kurzinformation über “Besondere Prüfung”

Wer die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jgst. 11 des Gymnasiums knapp verfehlt hat (6 in einem oder 5 in zwei Vorrückungsfächern), kann sich in Deutsch, Mathematik und der ersten (oder der zweiten)Fremdsprache im September der Besonderen Prüfung unterziehen. Die Prüfung wird nach den Lehrplänen des Gymnasiums am Gymnasium durchgeführt. Mit der Besonderen Prüfung wird der mittlere Schulabschluss erworben. Nur wenn der Notendurchschnitt, der bei der Besonderen Prüfung erzielten Noten in den Prüfungsfächern 3,33 oder besser ist, kann der Schüler an die Fachoberschule übertreten.

Schulrechtliche Situation

Die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jgst. 11 des Gymnasiums schließt einen mittleren Schulabschluss ein [Art. 25 (2) EUG]. Eine bestandene Besondere Prüfung ermöglicht hingegen nicht den Eintritt in die Oberstufe des Gymnasiums. Die Besondere Prüfung kann nur im unmittelbaren Anschluss an die 10. Jahrgangsstufe des Gymnasiums abgelegt (§67 GSO) und nach Absatz (7) bei Nichterfolg im Anschluss des Schulbesuchs der 10. Jahrgangstufe einmal wiederholt werden. Sie ist bestanden bei mindestens dreimal 4 oder höchstens einmal 5 und dafür mindestens einmal die Note 3. Der Antrag muss spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses am besuchten Gymnasium gestellt werden. Ein Übertritt an die Fachoberschule nach bestandener Besonderer Prüfung (BPr.) ist nur möglich, wenn der Durchschnitt der bei der BPr. erzielten Noten in den drei Prüfungsfächern 3,33 oder besser ist. War die geprüfte Fremdsprache nicht Englisch, so kann anstelle der Note Latein oder Französisch der BPr. die Note des Faches Englisch aus dem Jahreszeugnis der 10. Jgst. des Gymnasiums übernommen werden.

Merkblatt Besondere Prüfung 2022

Anmeldung Besondere Prüfung 2022

Abschlussprüfung an den bayerischen Realschulen im Jahre 2021

21. Juni – 01.Juli 2022

Anmeldetermin für externe Bewerber (Gymnasiasten): 1. März

Prüfungstermin: 21.06.2022 bis 24.06.2022

Die Termine für die Projektprüfung werden von der Schule festgesetzt.

Oberstufe

Alle Infos rund ums W-Seminar findet ihr auf: http://www.oberstufenseminare.bayern.de/

Grundlegendes zur Seminararbeit

In den Ausbildungsabschnitten 11/1 bis 12/1 ist neben dem Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung (P-Seminar) ein Wissenschaftspropädeutisches Seminar (W-Seminar) zu belegen, in dem von jeder Schülerin und jedem Schüler innerhalb eines vorgegebenen Rahmenthemas eine Seminararbeit zu erstellen ist (GSO §§ 51, 56).

1 Zweck der Seminararbeit

Die Abiturientinnen und Abiturienten sollen das Gymnasium studierfähig verlassen. Zur Studierfähigkeit gehört insbesondere selbständiges wissenschaftliches Arbeiten und in Verbindung damit „die Gewinnung und Verarbeitung von Informationen zu komplexen Zusammenhängen und ihre kompetente Strukturierung und Darstellung”. Im W-Seminar bzw. bei der Anfertigung der Seminararbeit stellt die Schülerin bzw. der Schüler unter Beweis, bis zu welchem Grad sie bzw. er die erforderlichen Kompetenzen und Studientechniken erworben hat (vgl. Leitfaden, S. 13 ff.).

2 Themenwahl und Termine

Jede Schülerin und jeder Schüler wählt schriftlich das Thema der Seminararbeit bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1 im Einvernehmen mit der Kursleiterin oder dem Kursleiter (vgl. § 56 (1) GSO).

Zu diesem Zeitpunkt erfolgt nur die Festlegung des Themas („Arbeitstitel“). Die Festlegung des genauen Titels der Seminararbeit folgt im Lauf des Ausbildungsabschnitts 11/2.

Spätester Termin für die Abgabe der Seminararbeit ist der zweite Unterrichtstag im November in der Jahrgangsstufe 12. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung durch die Schulleitung gewährt werden
(vgl. § 56 (1) GSO).

Nach der Abgabe der Seminararbeit Anfang November stellt jede Schülerin und jeder Schüler im Rahmen einer Abschlusspräsentation die wesentlichen Arbeitsergebnisse vor und beantwortet Fragen im Rahmen eines Prüfungsgesprächs. In den modernen Fremdsprachen erfolgt diese Abschlusspräsentation in der jeweiligen Fremdsprache (vgl. Leitfaden, S. 25; § 56 (2) GSO).

3 Beratung durch die Kursleiterin bzw. den Kursleiter

Die Kursleiterin bzw. der Kursleiter begleitet den Fortgang der Seminararbeit durch Beratung und Beobachtung, stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler mit den fachspezifischen Vorgaben vertraut sind, und vergewissert sich bezüglich der eigenständigen Anfertigung. In Betreuungsgesprächen ist rechtzeitig auf Fehlentwicklungen hinzuweisen.

Während der Ausbildungsabschnitte 11/1 und 11/2 werden die gezeigten Leistungen benotet (mindestens zwei kleine Leistungsnachweise pro Halbjahr). Daraus wird jeweils eine Halbjahresleistung ermittelt.

Die Art der Leistungsnachweise und die Bewertungskriterien bespricht die Kursleiterin bzw. der Kursleiter zu Beginn des Seminars mit den Schülerinnen und Schülern.

Nimmt eine Schülerin bzw. ein Schüler das Betreuungsangebot nicht wahr oder beachtet sie bzw. er die dabei gegebenen Hinweise nicht, so gehen die Nachteile (z. B. Themaverfehlung, Überlänge, methodische Mängel, Zeitnot) zu ihren bzw. seinen Lasten.

4 Versicherungsschutz

Die Anfertigung der Seminararbeit erfordert in der Regel die Inanspruchnahme schulischer Einrichtungen, wofür die Schule die nötigen Voraussetzungen schafft. Die Schülerinnen und Schüler werden hier im Rahmen des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule tätig und sind daher gegen die Folgen eines Unfalls durch den Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband versichert.

Schülerinnen und Schüler, die zur Anfertigung einer Seminararbeit Stellen außerhalb der Schule aufsuchen, sind nur dann im Rahmen eines sog. “versicherten Betriebsweges” unfallversichert, wenn ein konkreter Auftrag der Schule (der Kursleiterin bzw. des Kursleiters) vorliegt. Im Übrigen sind alle Tätigkeiten, die außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule durchgeführt werden, nicht versichert

5 Wettbewerbsbeiträge und Seminararbeit in modernen Fremdsprachen

Eine im Rahmen eines vom Staatsministerium als geeignet anerkannten Wettbewerbs (z. B. Jugend forscht) erstellte Arbeit kann die Seminararbeit ersetzen. Sie muss jedoch formal die Anforderungen an eine Seminararbeit erfüllen bzw. als gleichwertig einzustufen sein (vgl. dazu nähere Ausführungen im Leitfaden, S. 28; § 56 (3) GSO).

Seminararbeiten im Fach Englisch müssen in der Fremdsprache abgefasst werden (vgl. § 56 (1) GSO), in den übrigen modernen Fremdsprachen wird eine Seminararbeit in der jeweiligen Fachsprache oder in Deutsch verfasst. Ergänzend wird auf das KMS VI.6 – 5 S5400.16 – 6b.47495 vom 3 Juli 2012 verwiesen.

6 Die Abschlusspräsentation

Die Abschlusspräsentation erfolgt nach Abgabe der Seminararbeit. Der Termin wird von der Kursleiterin bzw. dem Kursleiter festgesetzt und sollte mindestens 8 Tage vorher angekündigt werden. Es empfiehlt sich, den Verlauf der Präsentation stichpunktartig zu protokollieren, z. B. mit Hilfe eines Beobachtungs- und Bewertungsbogens (vgl. Leitfaden, S. 26, 86, 87 und 88 f.). In der Präsentation stellt die Schülerin bzw. der Schüler die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit dar und antwortet auf Fragen der Lehrkraft bzw. der Zuhörer.

In modernen Fremdsprachen erfolgt die Abschlusspräsentation in der jeweiligen Fremdsprache (vgl. Leitfaden, S. 25; § 56 (2) GSO).

7 Gewichtung und Zulassungsvoraussetzung zur Abiturprüfung

Die Noten für den schriftlichen Teil der Seminararbeit und für die Abschlusspräsentation werden im Verhältnis 3:1 gewichtet.

Die Note für das Gesamtergebnis der Seminararbeit (GeS) wird folgendermaßen ermittelt:

GeS = (Punktzahl aus der schriftlichen Seminararbeit x 3 + Punktzahl der Präsentation) : 2

Das Ergebnis wird zu einer ganzen Punktzahl gerundet (max. 30 Punkte).

Eine Zulassung zur Abiturprüfung kann gemäß § 56 und § 75 (2) GSO in folgenden Fällen nicht ausgesprochen werden:

  • Nichtanfertigung der Seminararbeit
  • Versäumnis des Abgabetermins
  • Vorliegen eines Plagiats bzw. einer nicht selbständigen Anfertigung
  • Bewertung der Seminararbeit oder der Abschlusspräsentation mit 0 Punkten
  • Die Punktsumme aus der Seminararbeit und beiden Seminaren beträgt weniger als 24 Punkte.
  • Das GeS entspricht zwei Halbjahresleistungen. Bei 8 Punkten oder weniger gelten diese beiden Halbjahresleistungen als unterpunktet im Sinn von § 75 (2) Nr. 3 GSO.

8 Korrektur und Bewertung

Die Kursleiterin bzw. der Kursleiter korrigiert und bewertet die Seminararbeit. Die Kriterien für die Bewertung werden von der Kursleiterin bzw. vom Kursleiter rechtzeitig vor Erstellung der Arbeiten festgelegt und transparent gemacht. Kriterien der Bewertung sind in unterschiedlicher Gewichtung Inhalt, Darstellung und die Einhaltung von Formalia, bei experimentellen oder künstlerischenArbeiten auch die praktische Durchführung (vgl. Leitfaden, S. 22 f.).

Die Kursleiterin bzw. der Kursleiter nimmt ausgehend von den genannten Bewertungskriterien eine Gesamtwürdigung der Arbeit vor und begründet die Bewertung, z. B. mit Hilfe eines Bewertungsbogens (vgl. Leitfaden, S. 24 und S. 85).

Die korrigierten Seminararbeiten werden im Sekretariat abgegeben; die Ergebnisse mit der genauen Themenstellung werden an die Oberstufenkoordinatorin bzw. den Oberstufenkoordinator weitergeleitet.

Für eine Schülerin bzw. einen Schüler, die bzw. der die Abiturprüfung wiederholt, verfallen die im ersten Durchlauf der Ausbildungsabschnitte 12/1 und 12/2 erzielten Ergebnisse. Das Ergebnis der Seminararbeit bleibt erhalten (vgl. §§ 89 (2); 67 (5) Satz 7 GSO).

9 Abgabe, Bekanntgabe der Ergebnisse und Einsichtnahme

Die Schule nimmt die Seminararbeiten termingerecht entgegen und vermerkt das Abgabedatum (Eingangsstempel). Das von der Schülerin bzw. vom Schüler vorgelegte Exemplar gilt als Original. Weitere Exemplare können nicht verpflichtend gefordert werden.

Die Kursleiterin bzw. der Kursleiter beraumt den Termin der Abschlusspräsentation an. Vor der Präsentation sollte die Lehrkraft die Schülerin bzw. den Schüler auf grobe Fehler hinweisen.

Erst das Gesamtergebnis (mit den Teilnoten) wird den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt, wobei Seminararbeiten spätestens drei Wochen vor Beginn der Abiturprüfung zurückgegeben werden müssen.

Die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf Einsichtnahme in die korrigierten Seminararbeiten; zum Zweck der Kenntnisnahme werden sie mit nach Hause gegeben, sind jedoch binnen einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben.

Die Seminararbeiten werden von der Schule für die Dauer von zwei Schuljahren nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie geschrieben wurden, aufbewahrt. Werkstücke, Zeichnungen und andere praktische Arbeiten können nach der Bewertung an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben werden (vgl. § 57 GSO). Die Seminararbeit kann auf Antrag der Schülerin bzw. des Schülers nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zurückgegeben werden.

Quelle: http://www.isb-oberstufegym.de (ISB – Oberstufe)

Das Portal StudyCheck ist seit 2013 online und wird von der Interessengemeinschaft zur Förderung der deutschen Hochschullandschaft betrieben.

StudyCheck.de ermöglicht es eingeschriebenen Studenten und Absolventen Erfahrungsberichte über ihr Studium zu verfassen und diese Erfahrungen mit Studieninteressenten zu teilen. Diese Erfahrungsberichte dienen vielen Schülerinnen und Schülern als wertvolle Orientierungshilfe bei der für sie so zentralen Frage „Was kommt nach dem Abitur?“.

Ein Portal zur Studienorientierung informiert bereits seit über 20 Jahren umfassend, unabhängig und kostenfrei zum Thema Studium.
https://studieren.de/pressekontakt.0.html

Kontakt Berufsberatung: Regensburg.Berufsberatung-152@arbeitsagentur.de

Übertritt vom Gymnasium an andere Schulen

Aufnahmevoraussetzungen

Die Aufnahme in die Fachoberschule ist nur in die Jahrgangsstufe 11 möglich und setzt den Nachweis eines mittleren Schulabschlusses sowie die Eignung für den Bildungsgang der Fachoberschule voraus. Zeugnisse nicht staatlich anerkannter privater Schulen sind keine ausreichenden Vorbildungsnachweise. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine rechtzeitige Rücksprache bei der aufnehmenden Fachoberschule.

In die Ausbildungsrichtung Gestaltung kann nur aufgenommen werden, wer in einer unmittelbar vorausgehenden Aufnahmeprüfung seine bildnerisch-praktischen Fähigkeiten nachweist. Zu den von der Schule gestellten Themen sind zwei Arbeiten (eine Arbeit nach der sichtbaren Wirklichkeit und eine aus der Vorstellung) anzufertigen. Die Aufnahmeprüfung findet an den einschlägigen Fachoberschulen in der Regel im März statt.

Die Eignung für den Bildungsgang der Fachoberschule ist gegeben:

  • bei Vorliegen der Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums oder
  • bei einem Notendurchschnitt von mindestens 3,5 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss, wobei eine Note schlechter als 4 sein darf.

Wer im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss in einem der oben genannten Fächer keine Note nachweist, muss sich in diesem Fach einer Feststellungsprüfung unterziehen.

Anmeldung

Die Anmeldungen für den Eintritt in öffentliche Fachoberschulen und Berufsoberschulen werden in der Zeit vom 18. Februar bis 1. März 2019 entgegengenommen.
Die Aufnahmeprüfung für die Fachrichtung “Gestalten” ist am 13. März 2019.

Aufnahmebedingungen

Die drei- und vierstufige Wirtschaftsschule steht auch Schülern des M-Zuges der Mittelschule, Realschülern oder Gymnasiasten offen, wenn sie die Vorrückungserlaubnis in die der Eingangsstufe entsprechende Jahrgangsstufe erhalten haben oder im Jahreszeugnis der der Eingangsstufe vorausgehenden Jahrgangsstufe des Gymnasiums in den Fächern Deutsch, Englisch (soweit Pflichtfach) und Mathematik mindestens die Note 4 nachweisen.

Für die Aufnahme in die Eingangsklasse der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule gibt es keine Probezeit.

Der Eintritt bzw. die Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule setzt das Bestehen einer Aufnahmeprüfung (kann entfallen, vgl. WSO § 13) und einer Probezeit voraus.

Der Eintritt in die zweistufige Wirtschaftsschule ist möglich für Schüler

  • mit qualifizierendem Hauptschulabschluss, wenn sie im Fach Englisch im Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder im Zeugnis über den erfolgreichen Hauptschulabschluss mindestens die Note 3 erzielt haben,
  • die mit Erfolg die Jahrgangsstufe 9 der Realschule, des M-Zugs der Hauptschule oder des Gymnasiums durchlaufen haben,
  • die die Jahrgangsstufe 9 des M-Zuges der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums ohne Erfolg absolviert haben, aber im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 in den Fächern Deutsch und Englisch mindestens die Note 4 erzielt haben.

Die endgültige Aufnahme in die zweistufige Wirtschaftsschule ist grundsätzlich abhängig vom Bestehen einer Probezeit.

Eine unmittelbare Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 der zweistufigen Wirtschaftsschule ist nicht möglich.

Bei allen Formen der Wirtschaftsschule ist zu beachten, dass eine Aufnahme von Schülerinnen und Schülern nur im Umfang der vorhandenen Schulplätze erfolgen kann.

Anmeldung

Die Anmeldung von Mittelschülern zur Aufnahme in die Eingangsstufe der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule findet in der Zeit vom 18. Februar bis 22. Februar 2019 bzw. vom 25. März bis 05. April 2019 statt.

Die Anmeldefrist für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10 der zweistufigen Wirtschaftsschule endet am 09. August 2019.
Die Anmeldungen zur Aufnahme in die Wirtschaftsschule in allen anderen Fällen werden von den Wirtschaftsschulen bis 09. August 2019 entgegengenommen.
Die örtlichen Anmeldetermine werden von den Schulen festgelegt.

Bei der Anmeldung sind vorzulegen:

  • das Original des Geburtsscheines oder der Geburtsurkunde und
  • für die zweistufige Wirtschaftsschule das Original des Zeugnisses über den qualifizierenden Mittelschulabschluss oder – falls die Aufnahme nicht im Anschluss an den Besuch der Mittelschule erfolgt – die Originale der Zeugnisse der früher besuchten Schulen.
  • Die Anmeldung kann auch mit dem Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 9 der Mittelschule, der Realschule oder des Gymnasiums erfolgen.

Aufnahme nur zu Beginn des Schuljahres, sonst nur aus wichtigem Grund!

Aufnahmebedingungen

  • Über das Vorliegen wichtiger Gründe entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Schule
  • Ein Übertritt während des Schuljahres erfordert ein Gutachten des Gymnasiums
  • Es darf keine vorübergehende Leistungsschwäche vorliegen
  • Gespräche mit Eltern, Fachlehrern und Beratungslehrkraft sind zwingend erforderlich
  • Die Begabung ist an der jeweiligen Schulart zu messen
  • Eine eventuelle Eignung für die Hauptschule statt der Real- oder Wirtschaftsschule ist zu prüfen
  • Der Übertritt ist während des Jahres nur für die 5. – 9. Jahrgangsstufe möglich
  • Der Übertritt sollte möglichst in der ersten Hälfte des Schuljahres erfolgen, z.B. der 1.11. oder der erste Schultag nach den Weihnachtsferien

§ 8 MSO

(1) Vollzeitschulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die aus anderen weiterführenden Schularten an die Mittelschule wechseln wollen, treten nach Abschluss eines Schuljahres in der Regel in die Regelklasse der nächsthöheren Jahrgangsstufe der Mittelschule über. Sie treten während eines Schuljahres in der Regel in die Jahrgangsstufe über, die sie in der anderen Schule besucht haben. Über Ausnahmen sowie in sonstigen Fällen der Rückkehr entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des Leistungsstands der Schülerin oder des Schülers.

(2) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aus anderen Schularten, die die Erlaubnis zum Vorrücken oder zum Vorrücken auf Probe erhalten haben, können zu Schuljahresbeginn in die Mittlere-Reife-Klasse der nächsthöheren Jahrgangsstufe übertreten. Entsprechendes gilt, wenn sich das Nichtvorrücken auf Fächer bezieht, die an der Mittelschule nicht unterrichtet werden. Über die Aufnahme in sonstigen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter; hierzu kann eine Aufnahmeprüfung durchgeführt werden. § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Wechsel von der Mittlere-Reife-Klasse in die Regelklasse der gleichen Jahrgangsstufe ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten jederzeit möglich.

(4) In die Praxisklasse können auf Antrag der Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler in der Regel im neunten Schulbesuchsjahr aufgenommen werden, die durch eine spezifische Förderung mit hohen berufsbezogenen Praxisanteilen zu einer positiven Lern- und Arbeitshaltung geführt werden können.

www.note1plus.de

Eine sehr gute Informationsquelle für alle Fragen des Übertritts an weiterführende Schulen. Enthält auch Aufgabenbeispiele

https://www.km.bayern.de/schueler/schularten/uebertrittschulartwechsel.html

Informationen zum Übertritt oder Schulartwechsel

Wichtige Adressen und Telefonnummern

Seligenthaler Straße 36
84034 Landshut
Tel.: 0871 – 43031- 0

www.schulberatung.bayern.de

Erste Informationen zu Fragen der Schullaufbahn, zu Hilfen bei Lern- und Leistungsproblemen bietet die Homepage der Bayerischen Schulberatung.

Herr Jürgen Kittel
Staatl. Schulberatungsstelle für Niederbayern
Tel. 0871 43031-219
E-Mail: juergen.kittel@sbndb.de

www.km.bayern.de

Für schulrechtliche Fragen (v.a. Schulordnungen, Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz), Informationen zu Schularten, Laufbahnfragen und Schuladressen hilft die Homepage des Kultusministeriums

www.note1plus.de

Eine sehr gute Informationsquelle für alle Fragen des Übertritts an weiterführende Schulen. Enthält auch Aufgabenbeispiele

www.isb.bayern.de

Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung. Hier finden sich u.a. die Lehrpläne des Gymnasiums sowie die neue Schulordnung für Gymnasien in Bayern.

www.busstop.de

Informationen u.a. zu Schulbus und Klassenfahrten

www.sicherzurschule.de

Informationen: mit dem Fahrrad zur Schule

Rechtliches

Ausgewählte Bestimmungen der Schulordnung für das Gymnasium (GSO)
Ergänzung: Art.53 BayEUG: Vorrücken und Wiederholen

§ 67 GSO

(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10, denen wegen der Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern die Vorrückungserlaubnis nicht erteilt worden ist und die in den übrigen Vorrückungsfächern keine schlechtere Note als 4 erhalten haben, können durch die Besondere Prüfung den mittleren Schulabschluss erwerben. Das einmal erworbene Recht zur Teilnahme an der Besonderen Prüfung bleibt erhalten, wenn bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 nicht die nach Satz 1 erforderlichen Leistungen erzielt wurden.

(2) Die Besondere Prüfung kann nur in unmittelbarem Anschluss an den Besuch der Jahrgangsstufe 10 abgelegt werden. Sie wird in den letzten Tagen der Sommerferien nach Möglichkeit für mehrere benachbarte Gymnasien und ggf. Abendgymnasien oder Kollegs gemeinsam abgehalten. Die oder der Ministerialbeauftragte kann hierzu Anordnungen treffen.

(3) Über die Zulassung zur Besonderen Prüfung entscheidet das zuletzt besuchte Gymnasium auf Antrag. Der Zulassungsantrag ist spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses vorzulegen.

(4) Bei jeder prüfenden Schule wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt, der aus Lehrkräften der Gymnasien besteht. Den Vorsitz des Prüfungsausschusses hat die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die zentral für ganz Bayern gestellten Aufgaben werden spätestens bis zum ersten Unterrichtstag vom jeweiligen Prüfungsausschuss korrigiert und benotet, der auch über das Bestehen der Besonderen Prüfung entscheidet.

(5) Die Besondere Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache; sie wird in schriftlicher Form abgenommen. Auf Antrag kann die erste Fremdsprache durch die zweite Fremdsprache ersetzt werden, die dann auf dem Niveau der ersten Fremdsprache nachzuweisen ist. Für die Prüfungsanforderungen sind die Lehrpläne der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums maßgebend. Für die Prüfung gilt:

1. Im Fach Deutsch werden drei Themen zur Wahl gestellt (Arbeitszeit 180 Minuten).
2. Im Fach Mathematik besteht die Aufgabe aus mehreren Teilaufgaben (Arbeitszeit 120 Minuten).
3. In der Fremdsprache Englisch wird eine Textaufgabe einschließlich Sprachmittlungsaufgabe verlangt (Arbeitszeit 120 Minuten). Dies gilt auch für die Fremdsprache Französisch. In der Fremdsprache Latein wird eine Übersetzung in das Deutsche gefordert (Arbeitszeit 120 Minuten).

(6) Die Besondere Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsarbeiten mit mindestens der Note 4 bewertet wurden oder wenn nur einmal die Note 5 und in einem anderen Fach dafür mindestens die Note 3 vorliegt. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster. Die Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem Jahreszeugnis des Gymnasiums.

(7) Eine Wiederholung der ohne Erfolg abgelegten Besonderen Prüfung ist nur einmal zulässig, sofern die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums wiederholt wird und erneut die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

§ 16

(1) Vorrückungsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 sind alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer der Stundentafeln mit Ausnahme von Sport. Abweichend von Satz 1 ist Musik am Musischen Gymnasium in allen Jahrgangsstufen, in den anderen Ausbildungsrichtungen lediglich in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 Vorrückungsfach.

(2) Kernfächer sind Deutsch, zwei Fremdsprachen, Mathematik und Physik, ferner am

1. Sprachlichen Gymnasium (SG) eine weitere Fremdsprache,
2. Naturwissenschaftlich-technologischen Gymnasium (NTG) Chemie,
3. Musischen Gymnasium (MuG) Musik,
4. Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Gymnasium (WSG) im wirtschaftswissenschaftlichen Profil Wirtschaft und Recht, im sozialwissenschaftlichen Profil Sozialkunde.

§ 30 GSO

(1) Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern. Vom Vorrücken sind Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 39 Abs. 7 steht hinsichtlich des Vorrückens einer Note 6 gleich.

§ 31 GSO

(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen. Dies gilt für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 nur, wenn sie das Ziel der Jahrgangsstufe wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern, darunter in Kernfächern keine schlechtere Note als einmal Note 5, nicht erreicht haben; hier kommt es darauf an, ob erwartet werden kann, dass sie das Ziel des Gymnasiums erreichen. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.

(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Schülerin bzw. der Schüler erhält die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe ….“

(3) Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember; sie kann von der Lehrerkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler; dies gilt nicht im Fall des Abs. 1.

(4) Wird das Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe 11 gestattet, gilt § 6 Abs. 5 entsprechend.

§ 32 GSO

Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 10, die nach § 30 Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden:

1. Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach Note 5 oder 6 auf und
2. sie haben Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern, wobei Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen werden können, oder haben in mindestens drei Kernfächern keine schlechtere Note als 3.

§ 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 gilt entsprechend. Wird einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt, so wird in das Jahreszeugnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen.

§ 33 GSO

(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 6 bis 9, die wegen nicht ausreichender Noten in höchstens drei Vorrückungsfächern (darunter in Kernfächern nicht schlechter als höchstens einmal Note 6 oder zweimal Note 5) das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, können vorrücken, wenn sie sich einer Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben. Diese findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt.

(2) Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Mal besuchen.

(3) Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus, der spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses bei der Schule vorliegen muss. Die Schülerinnen und Schüler können bei einem Wohnsitzwechsel die Nachprüfung auch an der neuen Schule ablegen.

(4) Die Schülerinnen und Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als „ausreichend“ waren. In Fächern, in denen Schulaufgaben vorgeschrieben sind, wird die Prüfung in schriftlicher Form abgenommen; die Aufgaben haben etwa den Umfang einer Schulaufgabe. In anderen Fächern bleibt die Art der Durchführung der Prüfung der Schule überlassen. Den Prüfungen liegt der Stoff der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zugrunde.

(5) Wurden in der Nachprüfung Noten erzielt, mit denen Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätten vorrücken dürfen, so stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter das Bestehen der Nachprüfung und damit auch das Vorrücken fest. Schülerinnen und Schüler, die sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben, erhalten ein neues Jahreszeugnis, in dem die in der Nachprüfung erzielten Noten an die Stelle der jeweiligen Jahresfortgangsnoten treten und das einen Vermerk darüber enthält, welche Noten auf der Nachprüfung beruhen.

§ 34 GSO

Besonders befähigten Schülerinnen und Schülern wird auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten das Überspringen einer Jahrgangsstufe gestattet, wenn zu erwarten ist, dass sie nach ihrer Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen gewachsen sind. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund einer Empfehlung der Klassenkonferenz. Die Schülerinnen und Schüler rücken auf Probe vor. Hinsichtlich der Probezeit gilt § 6 entsprechend; für das Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe 11 gilt § 31 Abs. 4 entsprechend. Das Überspringen von Ausbildungsabschnitten in der Qualifikationsphase ist nicht zulässig.

§ 35 GSO

(1) Schülerinnen und Schülern, für die eine Vorrückungsentscheidung nicht getroffen werden kann, weil sie zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt waren, wird auf Antrag das Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe gestattet, wenn eine Schule im Ausland ordnungsgemäß besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird. § 31 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die im der Beurlaubung vorangegangenen Schuljahr das Klassenziel nicht erreicht haben. Solche Schülerinnen und Schüler müssen die nicht bestandene Jahrgangsstufe wiederholen, es sei denn, sie unterziehen sich nach der Rückkehr mit Erfolg der Nachprüfung nach den Vorschriften des § 33. Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 können in diesem Fall auch Schülerinnen und Schüler, die in Jahrgangsstufe 10 das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht hatten, an der Nachprüfung teilnehmen.

(3) Schülerinnen und Schüler, die die Vorrückungserlaubnis nicht erhalten haben, im Anschluss daran zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden und für die infolge dieser Beurlaubung keine Vorrückungsentscheid

§ 37 GSO

(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen und Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens zwei Wochen nach Ende des Halbjahres aus den Jahrgangsstufen 6 bis 10 in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten; sie gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.

(2) Schülerinnen und Schüler, die eine der Jahrgangsstufen 5 bis 10 freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, erhalten anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.

(3) Schülerinnen und Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten (z.B. wegen Krankheit) und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.

(4) Ein Rücktritt im Verlauf eines Ausbildungsabschnitts ist nicht zulässig. Schülerinnen und Schüler, die in der Qualifikationsphase am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/2 oder 12/1 zurücktreten, müssen zwei aufeinander folgende Ausbildungsabschnitte wiederholen. Bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1 muss auch das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 wiederholt werden, die Ergebnisse des Ausbildungsabschnitts 11/1 verfallen. Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1 oder 11/2 zurücktreten, haben keinen Anspruch darauf, dass Kurse eingerichtet werden, die ihnen die Beibehaltung des ursprünglich gewählten Kursprogramms ermöglichen.

Art. 53 BayEUG

(1) In die nächsthöhere Jahrgangsstufe rücken Schülerinnen und Schüler vor, die während des laufenden Schuljahres oder des sonstigen Ausbildungsabschnitts die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und dabei den Anforderungen genügt haben.

(2) Schülerinnen und Schüler, die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten haben, können die bisher besuchte Jahrgangsstufe derselben Schulart wiederholen.

(3) Das Wiederholen ist nicht zulässig für Schülerinnen und Schüler, die

1. dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholen müssten,
2. nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholen müssten.

Das Wiederholen ist außerdem nicht zulässig für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien und Realschulen, die innerhalb der Jahrgangsstufen 5 bis 7 zum zweiten Mal nicht vorrücken durften.

(4) Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die Klassenkonferenz. Für einzelne Schularten kann in der Schulordnung ein anderes aus Lehrkräften der Schule gebildetes Gremium oder die Klassenleiterin bzw. der Klassenleiter bestimmt werden. Mitglieder der Klassenkonferenz sind die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte und die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Lehrkraft als Vorsitzender.

(5) Von den Folgen nach Absatz 3 kann die Lehrerkonferenz befreien, wenn zuverlässig anzunehmen ist, dass die Ursache des Misserfolgs nicht in mangelnder Eignung oder schuldhaftem Verhalten der Schülerin oder des Schülers gelegen ist. Die Lehrerkonferenz entscheidet auch darüber, ob bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der von einer Schule anderer Art übergetreten ist und an der zuvor besuchten Schule bereits einmal wiederholt hat, Absatz 3 anzuwenden ist.

6) Schülerinnen und Schülern, die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten haben, kann in einzelnen Schularten und Jahrgangsstufen nach Maßgabe näherer Regelungen in den Schulordnungen das Vorrücken auf Probe gestattet werden; das Vorrücken kann ihnen noch gestattet werden, wenn sie sich einer Nachprüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres erfolgreich unterzogen haben. Schülerinnen und Schülern, die infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllen (z.B. wegen Krankheit), kann das Vorrücken auf Probe gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass die entstandenen Lücken geschlossen werden können und das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann.