für Interessierte

Unsere Schule in Wort und Bild
Informationen zum Übertritt
Virtueller Rundgang

Übertritt

Unser Informationsabend zum Übertritt in die 5. Klasse ist für Mittwoch, den 17.04.2024 um 19.00 Uhr geplant.

Der Tag der Offenen Tür findet am Samstag, 20.04.2024 von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr statt.

Der staatliche Einschreibetermin ist von Montag, 06. Mai 2024 bis Freitag 10. Mai 2024; in dieser Woche haben wir folgende Öffnungszeiten im Sekretariat:

Montag von 09.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag von 09.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch von 09.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag ist ein Feiertag
Freitag von 09.30 Uhr bis 12 Uhr

An den staatlichen Gymnasien können spätere Anmeldungen in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden. Den nichtstaatlichen Gymnasien ist es freigestellt, im Rahmen des Möglichen auch nachträgliche Anmeldungen entgegenzunehmen.

Der Probeunterricht (soweit ein solcher erforderlich ist) findet vom 14. Mai 2024 bis 16. Mai 2024 statt und wird im schriftlichen Teil mit zentral gestellten Aufgaben in den Fächern Deutsch und Mathematik durchgeführt.

Rückfragen gerne im Sekretariat unter der Telefonnummer 08783/960072.

Unter folgenden Link können Sie Ihr Kind am JNG Rohr online anmelden.

zur Anmeldung

Bei der Einschreibung sind das Übertrittszeugnis der Grundschule im Original, die Geburtsurkunde, der Impfpass – falls die Aufnahme nicht im Anschluss an den Besuch einer Grundschule erfolgt – die Zeugnisse von früher besuchten Schulen vorzulegen. Gegebenenfalls ist auch eine Sorgerechts-Bescheinigung mitzubringen. Weitere Informationen erfragen Sie bitte direkt in unserem Sekretariat.

  1. Die Eignung wird festgestellt bei einem Notendurchschnitt von 2,33 oder besser aus Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht. Es ist dafür das Übertrittszeugnis maßgebend, das von der Grundschule ausgestellt wird (1.Schultag im Mai). Es berücksichtigt alle bis dahin erzielten Leistungen. Ein Zwischenzeugnis wird an den Grundschulen nicht mehr ausgestellt, dafür erhalten die Eltern Ende Januar eine schriftliche Information über den Notenstand. Wichtig: Es berechtigt nur zum Übertritt im darauffolgenden Schuljahr!
  2. Wird die Eignung für den Besuch eines Gymnasiums nicht ausgesprochen, der Übertritt aber dennoch angestrebt, ist eine Aufnahme über einen erfolgreich abgelegten Probeunterricht möglich. Am Probeunterricht müssen auch alle übertrittswilligen Schüler aus staatlich genehmigten Volksschulen (z. B. Montessori-Schule) teilnehmen.
  1. Dauer: Drei Tage
  2. Verfahren: Die Schüler werden in kleine Unterrichtsgruppen eingeteilt und von mindestens zwei Lehrern betreut (ein Deutsch- und ein Mathematiklehrer der aufnehmenden Schule halten abwechselnd Unterricht. In den ersten beiden Tagen werden schriftliche Arbeiten aus den Fächern Deutsch und Mathematik verlangt – die Aufgabenstellung orientiert sich an den Anforderungen der aufnehmenden Schule, der Prüfungsstoff umfasst alles, was im zurückliegenden Schuljahr in der Grundschule behandelt wurde. Am dritten Tag ist mündlicher Unterricht, wobei besonderes Augenmerk auf Zweifelsfälle unter den Prüflingen gelegt wird.
  3. Bestehen des Probeunterrichts: Die Prüfungsaufgaben werden zentral erstellt und den Schulen vorgegeben. Der Probeunterricht gilt als bestanden, wenn der Schüler in einem Prüfungsfach mindestens die Note 3 und in dem anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht hat. Das Ergebnis erhalten die Eltern mit ausführlicher Begründung zugesandt. Wird der Probeunterricht mit zweimal Note 4 abgeschlossen, können die Eltern entscheiden, ob sie ihr Kind übertreten lassen wollen oder nicht. (Das sollte aber erst nach einem Beratungsgespräch mit der aufnehmenden Schule entschieden werden!)
Die Eignung wird festgestellt bei Notendurchschnitt von 2,00 oder besser aus Deutsch und Mathematik (Jahreszeugnis).

Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt

§ 7 (GSO)

(1) Schülerinnen und Schüler mit dem Abschlusszeugnis der Realschule, der Wirtschaftsschule oder über den mittleren Schulabschluss an der Mittelschule können in die Einführungsphase der Oberstufe eintreten. Hierzu haben sie sich grundsätzlich einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit nach § 6 zu unterziehen.

(2) Das Staatsministerium kann für geeignete Absolventinnen und Absolventen der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Mittelschule mit mittlerem Schulabschluss Einführungsklassen einrichten. In Ausnahmefällen kann Schülerinnen und Schülern gestattet werden, das Flexibilisierungsjahr gemäß § 36 Abs. 3 in der Einführungsklasse zu absolvieren, soweit dies auch im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule möglich ist. Der erfolgreiche Besuch einer Einführungsklasse berechtigt zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums. Die Stundentafel ergibt sich aus Anlage 7. Voraussetzung für die Aufnahme in eine Einführungsklasse ist ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule, in dem die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums uneingeschränkt bestätigt wird. § 2 Abs. 2 Nr. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einführungsklasse diesbezüglich als Jahrgangsstufe 11 gilt. Eine Wiederholung von Einführungsklassen ist nicht zulässig.

(3) Treten Schülerinnen und Schüler direkt in die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums ein, so entfallen bei einem Notendurchschnitt im Abschlusszeugnis in den Vorrückungsfächern von 3,0 oder besser die Aufnahmeprüfung und die Probezeit. Die Nachholfrist für die zweite Fremdsprache beträgt in der Regel nicht mehr als ein Jahr. Die zweite Fremdsprache kann durch eine spät beginnende Fremdsprache ersetzt werden, wenn diese Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 mit insgesamt mindestens 12 Wochenstunden belegt wird. Für das Fach Chemie gilt § 10 Abs. 2 entsprechend. Bleiben die Fächer Informatik und Wirtschaftsinformatik auf Antrag unbenotet, können sie nicht in der Qualifikationsphase belegt werden.

(4) Besonders begabte Schülerinnen und Schüler können direkt in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums eintreten, wenn sie im Abschlusszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und in einer fortgeführten Fremdsprache einen Notendurchschnitt von 1,5 oder besser haben und ein pädagogisches Gutachten der abgebenden Schule vorgelegt wird, in dem ein über den Mittleren Schulabschluss hinausgehender Leistungsstand bescheinigt wird, der für einen direkten Einstieg in die Qualifikationsphase notwendig ist und einen erfolgreichen Durchgang erwarten lässt. In diesem Fall entfallen die Aufnahmeprüfung und die Probezeit. 3Der Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 setzt den Besuch des Unterrichts in einer zweiten fortgeführten Fremdsprache als Wahlpflichtfach in vier aufeinander folgenden Jahrgangsstufen voraus.

Stundentafel für Einführungsklassen für Schülerinnen und Schüler mit mittlerem Bildungsabschluss, die an das Gymnasium wechseln (1)

Religionslehre 1
Deutsch 4
Englisch (2) 4
Französisch (2), (3) 4 (8)
Mathematik 6
Physik 2
Chemie oder Biologie 2
Geschichte + Sozialkunde 1+1
Geographie oder Wirtschaft und Recht 2
Kunst oder Musik 1
Sport 2
Profilstunden (4) (Intensivierungsstunden (5)) 4 (2)
Summe 34 (+2)

(1) Die Lehrerkonferenz kann Abweichungen von dieser Stundentafel beschließen. Dem Unterricht in den einzelnen Fächern sind unter Berücksichtigung der besonderen Zielsetzung in der Einführungsklasse die für die Jahrgangsstufe 10 geltenden Lehrpläne zugrunde zu legen.

(2) Die Schule kann in der Einführungsklasse im Rahmen ihrer qualitativen und quantitativen Ressourcen die Ersetzung von Englisch oder Französisch durch eine neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache anbieten. Voraussetzung für die Ablösung der Fremdsprache Französisch ist der Besuch von mindestens 15 Jahreswochenstunden Französischunterricht als Wahlpflichtfach und mindestens die Note 3 in diesem Fach im Abschlusszeugnis der Realschule.

(3) Schülerinnen und Schüler ohne 2. Fremdsprache an der Realschule erhalten 8 WS Französischanfangsunterricht (4+4 Profilstunden); ansonsten wird, sofern Französisch nicht durch eine neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache ersetzt wird, vierstündiger weiterführender Französischunterricht erteilt.

(4) Die Zuordnung der Profilstunden zu den einzelnen Fächern, die im Rahmen der Ressourcen der Schule erfolgt, orientiert sich an der Vorbildung der Schülerinnen und Schüler und dient auch der spezifischen Vorbereitung der Schüler auf die Qualifikationsphase der Oberstufe, z. B.: bei Schülerinnen und Schülern mit 2. Fremdsprache an der Realschule können die Profilstunden auf Chemie, Wirtschaft und Recht und/oder Informatik verteilt werden.

(5) Bei besonderem Förderbedarf können bis zu zwei Intensivierungsstunden erteilt werden – ggf. gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern der Regelklassen.

Hinweise für das Gutachten:
Es sind keine Notengrenzen vorgeschrieben, aber erfahrungsgemäß liegt eine Eignung vor bei guten Noten in den Kernfächern (D, M, E, Ph und Ch bzw. Rechnungswesen). Die nachfolgenden Notenschnitte dienen als Orientierung.

Aus der Realschule

in der Regel bis März des Jahres bei der Schulleitung zur gesammelten Weiterleitung an den für die eigene Realschule zuständigen Ministerialbeauftragten für die Realschulen. Dieser leitet die Formblätter bis Ende März an die Staatliche Schulberatungsstelle des jeweiligen Bezirks weiter.

Für die Einführungsklasse (Jgst. 10 im G 8) aus der Realschule sollte der Schnitt
( D, M, E, Ph und C bzw. Rw) besser als 3,0 sein und dabei in diesen Fächern höchstens einmal die Note 4 vorliegen
Aus der Wirtschaftsschule

ebenfalls bis März bei der Schulleitung, weiterzuleiten an die Staatliche Schulberatungsstelle des jeweiligen Bezirks.

Für die Einführungsklasse (Jgst. 10, G 8) aus der Wirtschaftsschule im Schnitt (D, M, E) besser als 2,5 und keine Note 4
Ohne Mathematik kommt der Aufstieg in das Gymnasium nicht in Betracht.
Aus der M 10 Klasse der Hauptschule

wie Wirtschaftsschule

Für die Einführungsklasse (Jgst. 10, G 8)aus der M 10 Klasse der Hauptschule im Schnitt (D, M, E) besser als 2,5 und keine Note 4.

Altersgrenze:
Am 30. Juni darf in der Regel das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten sein.

Rechtliches

Ausgewählte Bestimmungen der Schulordnung für das Gymnasium (GSO)
Ergänzung: Art.53 BayEUG: Vorrücken und Wiederholen

§ 67 GSO

(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10, denen wegen der Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern die Vorrückungserlaubnis nicht erteilt worden ist und die in den übrigen Vorrückungsfächern keine schlechtere Note als 4 erhalten haben, können durch die Besondere Prüfung den mittleren Schulabschluss erwerben. Das einmal erworbene Recht zur Teilnahme an der Besonderen Prüfung bleibt erhalten, wenn bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 nicht die nach Satz 1 erforderlichen Leistungen erzielt wurden.

(2) Die Besondere Prüfung kann nur in unmittelbarem Anschluss an den Besuch der Jahrgangsstufe 10 abgelegt werden. Sie wird in den letzten Tagen der Sommerferien nach Möglichkeit für mehrere benachbarte Gymnasien und ggf. Abendgymnasien oder Kollegs gemeinsam abgehalten. Die oder der Ministerialbeauftragte kann hierzu Anordnungen treffen.

(3) Über die Zulassung zur Besonderen Prüfung entscheidet das zuletzt besuchte Gymnasium auf Antrag. Der Zulassungsantrag ist spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses vorzulegen.

(4) Bei jeder prüfenden Schule wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt, der aus Lehrkräften der Gymnasien besteht. Den Vorsitz des Prüfungsausschusses hat die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die zentral für ganz Bayern gestellten Aufgaben werden spätestens bis zum ersten Unterrichtstag vom jeweiligen Prüfungsausschuss korrigiert und benotet, der auch über das Bestehen der Besonderen Prüfung entscheidet.

(5) Die Besondere Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache; sie wird in schriftlicher Form abgenommen. Auf Antrag kann die erste Fremdsprache durch die zweite Fremdsprache ersetzt werden, die dann auf dem Niveau der ersten Fremdsprache nachzuweisen ist. Für die Prüfungsanforderungen sind die Lehrpläne der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums maßgebend. Für die Prüfung gilt:

1. Im Fach Deutsch werden drei Themen zur Wahl gestellt (Arbeitszeit 180 Minuten).
2. Im Fach Mathematik besteht die Aufgabe aus mehreren Teilaufgaben (Arbeitszeit 120 Minuten).
3. In der Fremdsprache Englisch wird eine Textaufgabe einschließlich Sprachmittlungsaufgabe verlangt (Arbeitszeit 120 Minuten). Dies gilt auch für die Fremdsprache Französisch. In der Fremdsprache Latein wird eine Übersetzung in das Deutsche gefordert (Arbeitszeit 120 Minuten).

(6) Die Besondere Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsarbeiten mit mindestens der Note 4 bewertet wurden oder wenn nur einmal die Note 5 und in einem anderen Fach dafür mindestens die Note 3 vorliegt. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster. Die Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem Jahreszeugnis des Gymnasiums.

(7) Eine Wiederholung der ohne Erfolg abgelegten Besonderen Prüfung ist nur einmal zulässig, sofern die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums wiederholt wird und erneut die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

§ 16

(1) Vorrückungsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 sind alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer der Stundentafeln mit Ausnahme von Sport. Abweichend von Satz 1 ist Musik am Musischen Gymnasium in allen Jahrgangsstufen, in den anderen Ausbildungsrichtungen lediglich in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 Vorrückungsfach.

(2) Kernfächer sind Deutsch, zwei Fremdsprachen, Mathematik und Physik, ferner am

1. Sprachlichen Gymnasium (SG) eine weitere Fremdsprache,
2. Naturwissenschaftlich-technologischen Gymnasium (NTG) Chemie,
3. Musischen Gymnasium (MuG) Musik,
4. Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Gymnasium (WSG) im wirtschaftswissenschaftlichen Profil Wirtschaft und Recht, im sozialwissenschaftlichen Profil Sozialkunde.

§ 30 GSO

(1) Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern. Vom Vorrücken sind Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 39 Abs. 7 steht hinsichtlich des Vorrückens einer Note 6 gleich.

§ 31 GSO

(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen. Dies gilt für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 nur, wenn sie das Ziel der Jahrgangsstufe wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern, darunter in Kernfächern keine schlechtere Note als einmal Note 5, nicht erreicht haben; hier kommt es darauf an, ob erwartet werden kann, dass sie das Ziel des Gymnasiums erreichen. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.

(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Schülerin bzw. der Schüler erhält die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe ….“

(3) Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember; sie kann von der Lehrerkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler; dies gilt nicht im Fall des Abs. 1.

(4) Wird das Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe 11 gestattet, gilt § 6 Abs. 5 entsprechend.

§ 32 GSO

Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 10, die nach § 30 Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden:

1. Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach Note 5 oder 6 auf und
2. sie haben Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern, wobei Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen werden können, oder haben in mindestens drei Kernfächern keine schlechtere Note als 3.

§ 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 gilt entsprechend. Wird einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt, so wird in das Jahreszeugnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen.

§ 33 GSO

(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 6 bis 9, die wegen nicht ausreichender Noten in höchstens drei Vorrückungsfächern (darunter in Kernfächern nicht schlechter als höchstens einmal Note 6 oder zweimal Note 5) das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, können vorrücken, wenn sie sich einer Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben. Diese findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt.

(2) Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Mal besuchen.

(3) Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus, der spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses bei der Schule vorliegen muss. Die Schülerinnen und Schüler können bei einem Wohnsitzwechsel die Nachprüfung auch an der neuen Schule ablegen.

(4) Die Schülerinnen und Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als „ausreichend“ waren. In Fächern, in denen Schulaufgaben vorgeschrieben sind, wird die Prüfung in schriftlicher Form abgenommen; die Aufgaben haben etwa den Umfang einer Schulaufgabe. In anderen Fächern bleibt die Art der Durchführung der Prüfung der Schule überlassen. Den Prüfungen liegt der Stoff der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zugrunde.

(5) Wurden in der Nachprüfung Noten erzielt, mit denen Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätten vorrücken dürfen, so stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter das Bestehen der Nachprüfung und damit auch das Vorrücken fest. Schülerinnen und Schüler, die sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben, erhalten ein neues Jahreszeugnis, in dem die in der Nachprüfung erzielten Noten an die Stelle der jeweiligen Jahresfortgangsnoten treten und das einen Vermerk darüber enthält, welche Noten auf der Nachprüfung beruhen.

§ 34 GSO

Besonders befähigten Schülerinnen und Schülern wird auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten das Überspringen einer Jahrgangsstufe gestattet, wenn zu erwarten ist, dass sie nach ihrer Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen gewachsen sind. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund einer Empfehlung der Klassenkonferenz. Die Schülerinnen und Schüler rücken auf Probe vor. Hinsichtlich der Probezeit gilt § 6 entsprechend; für das Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe 11 gilt § 31 Abs. 4 entsprechend. Das Überspringen von Ausbildungsabschnitten in der Qualifikationsphase ist nicht zulässig.

§ 35 GSO

(1) Schülerinnen und Schülern, für die eine Vorrückungsentscheidung nicht getroffen werden kann, weil sie zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt waren, wird auf Antrag das Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe gestattet, wenn eine Schule im Ausland ordnungsgemäß besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird. § 31 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die im der Beurlaubung vorangegangenen Schuljahr das Klassenziel nicht erreicht haben. Solche Schülerinnen und Schüler müssen die nicht bestandene Jahrgangsstufe wiederholen, es sei denn, sie unterziehen sich nach der Rückkehr mit Erfolg der Nachprüfung nach den Vorschriften des § 33. Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 können in diesem Fall auch Schülerinnen und Schüler, die in Jahrgangsstufe 10 das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht hatten, an der Nachprüfung teilnehmen.

(3) Schülerinnen und Schüler, die die Vorrückungserlaubnis nicht erhalten haben, im Anschluss daran zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden und für die infolge dieser Beurlaubung keine Vorrückungsentscheid

§ 37 GSO

(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen und Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens zwei Wochen nach Ende des Halbjahres aus den Jahrgangsstufen 6 bis 10 in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten; sie gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.

(2) Schülerinnen und Schüler, die eine der Jahrgangsstufen 5 bis 10 freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, erhalten anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.

(3) Schülerinnen und Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten (z.B. wegen Krankheit) und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.

(4) Ein Rücktritt im Verlauf eines Ausbildungsabschnitts ist nicht zulässig. Schülerinnen und Schüler, die in der Qualifikationsphase am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/2 oder 12/1 zurücktreten, müssen zwei aufeinander folgende Ausbildungsabschnitte wiederholen. Bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1 muss auch das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 wiederholt werden, die Ergebnisse des Ausbildungsabschnitts 11/1 verfallen. Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1 oder 11/2 zurücktreten, haben keinen Anspruch darauf, dass Kurse eingerichtet werden, die ihnen die Beibehaltung des ursprünglich gewählten Kursprogramms ermöglichen.

Art. 53 BayEUG

(1) In die nächsthöhere Jahrgangsstufe rücken Schülerinnen und Schüler vor, die während des laufenden Schuljahres oder des sonstigen Ausbildungsabschnitts die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und dabei den Anforderungen genügt haben.

(2) Schülerinnen und Schüler, die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten haben, können die bisher besuchte Jahrgangsstufe derselben Schulart wiederholen.

(3) Das Wiederholen ist nicht zulässig für Schülerinnen und Schüler, die

1. dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholen müssten,
2. nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholen müssten.

Das Wiederholen ist außerdem nicht zulässig für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien und Realschulen, die innerhalb der Jahrgangsstufen 5 bis 7 zum zweiten Mal nicht vorrücken durften.

(4) Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die Klassenkonferenz. Für einzelne Schularten kann in der Schulordnung ein anderes aus Lehrkräften der Schule gebildetes Gremium oder die Klassenleiterin bzw. der Klassenleiter bestimmt werden. Mitglieder der Klassenkonferenz sind die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte und die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Lehrkraft als Vorsitzender.

(5) Von den Folgen nach Absatz 3 kann die Lehrerkonferenz befreien, wenn zuverlässig anzunehmen ist, dass die Ursache des Misserfolgs nicht in mangelnder Eignung oder schuldhaftem Verhalten der Schülerin oder des Schülers gelegen ist. Die Lehrerkonferenz entscheidet auch darüber, ob bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der von einer Schule anderer Art übergetreten ist und an der zuvor besuchten Schule bereits einmal wiederholt hat, Absatz 3 anzuwenden ist.

6) Schülerinnen und Schülern, die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten haben, kann in einzelnen Schularten und Jahrgangsstufen nach Maßgabe näherer Regelungen in den Schulordnungen das Vorrücken auf Probe gestattet werden; das Vorrücken kann ihnen noch gestattet werden, wenn sie sich einer Nachprüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres erfolgreich unterzogen haben. Schülerinnen und Schülern, die infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllen (z.B. wegen Krankheit), kann das Vorrücken auf Probe gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass die entstandenen Lücken geschlossen werden können und das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann.